
Satzung
Satzung des Heimatverein Oespel-Kley e.V.
Stand 09.Oktober 2019
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Oespel-Kley e.V.“. Er hat seinen Sitz in
Dortmund.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck
wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Heimatgeschichte von Oespel, Kley und Umgebung zu erforschen
- historisch wichtige Urkunden, Bilder, Pläne, Bücher und Gegenstände zu
sammeln, zu erhalten und öffentlich zugänglich zu machen
- heimatliches Brauchtum zu pflegen
- bei Planungen, die Ort, Landschaft und Umwelt betreffen, gehört zu werden
sowie bei der Pflege der Natur und des Ortes mitzuwirken
- Pflege und Förderung des Denkmal- und Umweltschutzes
- Veröffentlichungen herauszugeben
- mit interessierten Personen, Vereinen und Organisationen
zusammenzuarbeiten
- Durchführung von Vorträgen im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vereins, Orts- und Stadtführungen sowie Exkursionen in die nähere
Umgebung
- Kontaktpflege zu benachbarten Heimatvereinen
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 5 Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Kassierer/-in
- der/dem stellvertretenden Kassierer/-in
- der/dem Schriftführer/-in
- der/dem stellvertretenden Schriftführer/-in
- den Beisitzern
Die Wahlen erfolgen durch Zuruf, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit
Stimmenmehrheit die geheime Wahl beschließt.
Die Wahlen gelten für zwei Jahre. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes beruft der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer. Die Amtszeit der
Vorstandsmitglieder endet erst mit der Neu- oder Wiederwahl.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassierer/-in.
Der Verein wird durch zwei der oben genannten Vorstandsmitglieder jeweils
gemeinsam vertreten.
Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des
Vereinsvermögens gem. den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben
des Vereins erforderlich sind.
Der Vereinsvorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Er ist einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangen.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit den
übrigen Vereinsmitgliedern für den in § 2 genannten Zweck einsetzen will. Die
Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand durch dessen
Zustimmung erworben. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder
Ausschluss. Der Austritt wird durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt.
Wer länger als ein Jahr mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, kann vom
Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Wer das Ansehen des Vereins
schädigt oder gegen seine Ziele handelt, kann vom Vorstand ausgeschlossen
werden. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht die Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages für
Einzelmitglieder, Eheleute, Familien, Lebenspartnerschaften in häuslicher
Gemeinschaft und juristischen Personen wird jeweils von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. - Die Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld.
Eine Zahlungsaufforderung ergeht nicht. Die Mitgliedsbeiträge werden bei
Teilnahme am Einzugsverfahren im 1. Quartal jeden Jahres eingezogen,
anderenfalls sind sie bis zum 15. März jeden Jahres im Voraus zu entrichten.
§ 8 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Weitere
Mitgliederversammlungen setzt der Vorstand in eigener Initiative an oder wenn
dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand verlangt. Jede
Mitgliederversammlung hat das Recht, eine Änderung der Tagesordnung zu
beschließen. Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte von Vorstand und
Kassenprüfern entgegen, wählt neue Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer, berät
Vorschläge und fasst Beschlüsse, an die der Vorstand gebunden ist. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Für Beschlüsse und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der
jeweils anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit und der Ankündigung "Satzungsänderungen" mit exakter
Angabe der geplanten Änderungen in der Einladung. Eine Mitgliederversammlung,
zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über Mitgliederversammlungen werden
Beschlussprotokolle geführt, diese werden vom Versammlungsleiter und
Protokollführer unterzeichnet und in der folgenden Mitgliederversammlung
verlesen und genehmigt.
§ 9 Satzungsänderung
1. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der
Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich,
wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge
bekanntgegeben und dreißig Prozent der satzungsmäßigen Stimmen in der
Mitgliederversammlung vertreten sind.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von 8 Wochen die
Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
die Satzungsänderung beschließen kann.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Der Auflösungsantrag muss vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung in
der Einladung zur Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann
auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder beim Vorstand gestellt werden. Er
ist spätestens vier Wochen schriftlich vor der beantragten Mitgliederversammlung
zu stellen und zu begründen.
2. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist und 3/4 der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Ist die
Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 8 Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen mit ¾-Mehrheit die Auflösung beschließen kann. - Im Falle der
Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende
Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Bei Auflösung oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das
Stadtarchiv der Stadt Dortmund, das es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern
ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein im Vereinsregister eingetragen
ist.
Dortmund, den 09.10.2019