Satzung
Satzung des Heimatverein Oespel-Kley e.V.
Stand 09.Oktober 2019
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Oespel-Kley e.V.“. Er hat seinen Sitz in Dortmund.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Heimatgeschichte von Oespel, Kley und Umgebung zu erforschen
- historisch wichtige Urkunden, Bilder, Pläne, Bücher und Gegenstände zu sammeln, zu erhalten und öffentlich zugänglich zu machen
- heimatliches Brauchtum zu pflegen
- bei Planungen, die Ort, Landschaft und Umwelt betreffen, gehört zu werden, sowie bei der Pflege der Natur und des Ortes mitzuwirken
- Pflege und Förderung des Denkmal- und Umweltschutzes
- Veröffentlichungen herauszugeben
- mit interessierten Personen, Vereinen und Organisationen zusammenzuarbeiten
- Durchführung von Vorträgen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vereins, Orts- und Stadtführungen, sowie Exkursionen in die nähere Umgebung
- Kontaktpflege zu benachbarten Heimatvereinen
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 5 Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Kassierer/-in
- der/dem stellvertretenden Kassierer/-in
- der/dem Schriftführer/-in
- der/dem stellvertretenden Schriftführer/-in
- den Beisitzern
Die Wahlen erfolgen durch Zuruf, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit Stimmenmehrheit die geheime Wahl beschließt. Die Wahlen gelten für zwei Jahre. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet erst mit der Neu- oder Wiederwahl.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassierer/-in.
Der Verein wird durch zwei der oben genannten Vorstandsmitglieder jeweils gemeinsam vertreten. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gem. den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.
Der Vereinsvorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangen.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit den übrigen Vereinsmitgliedern für den in § 2 genannten Zweck einsetzen will. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand durch dessen Zustimmung erworben. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt wird durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt.
Wer länger als ein Jahr mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Wer das Ansehen des Vereins schädigt oder gegen seine Ziele handelt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages für Einzelmitglieder, Eheleute, Familien, Lebenspartnerschaften in häuslicher Gemeinschaft und juristischen Personen wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. - Die Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld. Eine Zahlungsaufforderung ergeht nicht. Die Mitgliedsbeiträge werden bei Teilnahme am Einzugsverfahren im 1. Quartal jeden Jahres eingezogen, anderenfalls sind sie bis zum 15. März jeden Jahres im Voraus zu entrichten.
§ 8 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen setzt der Vorstand in eigener Initiative an oder wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand verlangt. Jede Mitgliederversammlung hat das Recht, eine Änderung der Tagesordnung zu beschließen. Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte von Vorstand und Kassenprüfern entgegen, wählt neue Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer, berät Vorschläge und fasst Beschlüsse, an die der Vorstand gebunden ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für Beschlüsse und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit und der Ankündigung "Satzungsänderungen" mit exakter Angabe der geplanten Änderungen in der Einladung. Eine Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über Mitgliederversammlungen werden Beschlussprotokolle geführt, diese werden vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet und in der folgenden Mitgliederversammlung verlesen und genehmigt.
§ 9 Satzungsänderung
1. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekanntgegeben und 30% der satzungsmäßigen Stimmen in der Mitgliederversammlung vertreten sind.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von 8 Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Der Auflösungsantrag muss vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung in der Einladung zur Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder beim Vorstand gestellt werden. Er ist spätestens 4 Wochen schriftlich vor der beantragten Mitgliederversammlung zu stellen und zu begründen.
2. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und 3/4 der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 8 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
- Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Stadtarchiv der Stadt Dortmund, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein im Vereinsregister eingetragen ist.
Dortmund, den 09.10.2019